Einordnung: Besonderer Teil / Siebenter Abschnitt Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
§ 138 Nichtanzeige geplanter Straftaten
(1) Wer von dem Vorhaben oder der Ausführung
- 1.(weggefallen)
- 2.
- 3.
- 4.
- 5.eines Mordes (§ 211) oder Totschlags (§ 212) oder eines Völkermordes (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Kriegsverbrechens (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Verbrechens der Aggression (§ 13 des Völkerstrafgesetzbuches),
- 6.
- 7.
- 8.
(2) Satz 1 Ebenso wird bestraft, wer
- 1.von der Ausführung einer Straftat nach § 89a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 2a oder
- 2.
(3) Wer die Anzeige leichtfertig unterläßt, obwohl er von dem Vorhaben oder der Ausführung der rechtswidrigen Tat glaubhaft erfahren hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.