Bedienung
Diese Seite erklärt, wie die Gesetze auf dieser Website aufgebaut sind und wie Sie sich mit Screenreader, Vergrößerung oder Tastatur darin am schnellsten bewegen.
Eine Vorschrift direkt aufrufen
Oben auf jeder Seite steht das Feld „Norm aufrufen“. Geben Sie dort Vorschrift und Gesetzeskürzel ein und drücken Sie die Eingabetaste. Der Fokus springt auf die Überschrift der Vorschrift.
- Erkannt werden zum Beispiel „§ 433 BGB“, „BGB 433“, „Art. 1 GG“, „GG 1“, „Art 20a GG“, „Art. 229 § 6 EGBGB“ und „Art. 1 Charta“.
- Groß- und Kleinschreibung spielt keine Rolle. Paragrafenzeichen und Punkte können Sie weglassen. „SGB IX“, „SGB 9“ und „SGB-IX“ führen zum selben Gesetz.
- Absatz und Satz werden übergangen: „§ 433 Abs. 2 BGB“ öffnet § 433.
- Erkannt werden Kürzel und volle Gesetzesnamen. Den Namen geben Sie vollständig und in der Wortfolge der Überschrift ein, zum Beispiel „§ 433 Bürgerliches Gesetzbuch“. Kurzformen wie „Grundrechtecharta“ erkennt das Feld nicht. Geben Sie nur das Kürzel ein, öffnet sich die Seite des Gesetzes.
- Findet das Feld nichts, nennt eine Meldung den Grund. Der Fokus bleibt dann im Feld.
Das Feld braucht JavaScript. Ohne JavaScript führt das Gesetzesverzeichnis zu allen Gesetzen. Ihre Eingabe bleibt in Ihrem Browser und wird nicht an den Server geschickt.
Wie ein Gesetz aufgebaut ist
Zu jedem Gesetz gibt es eine Gesetzesseite und eine Gesamtansicht. Für das Grundgesetz, das BGB und das StGB gibt es zusätzlich eine eigene Seite je Vorschrift.
Die Gesetzesseite
Die Gesetzesseite, etwa /bund/bgb/, ist der Einstieg. Unter dem Titel folgen drei Abschnitte:
- „Stand und Quelle“ nennt den Stand der Fassung, verlinkt die amtliche Quelle und bietet den Link „Fehler oder Barriere melden“.
- „Ansichten und Formate“ führt zur Gesamtansicht und zu den Downloads.
- „Inhaltsübersicht“ zeigt die Gliederung des Gesetzes als verschachtelte Liste mit einem Link je Vorschrift.
Die Inhaltsübersicht ist eine Liste und keine Folge von Überschriften. Mit NVDA springen Sie mit L zur Liste und mit I von Eintrag zu Eintrag.
Die Gesamtansicht
Die Gesamtansicht zeigt das ganze Gesetz auf einer Seite, etwa /bund/bgb/gesamt/. Sie eignet sich zum Lesen am Stück und zum Suchen nach einem Wort.
- Die Gliederung des Gesetzes bildet die Überschriften. Beim BGB ist das Buch Ebene 2, der Abschnitt Ebene 3 und der Titel Ebene 4. Beim Grundgesetz sind die Abschnitte Ebene 2 und die Artikel Ebene 3.
- Jede Vorschrift hat eine eigene Überschrift eine Ebene unter ihrer Gliederung. Wie tief das ist, hängt davon ab, wo die Vorschrift im Gesetz steht.
- Mit H springen Sie von Überschrift zu Überschrift und damit auch von Vorschrift zu Vorschrift. Mit der Taste 2 gehen Sie nur die obersten Gliederungsebenen durch.
- Die Überschrift einer Vorschrift nennt Nummer und amtlichen Titel, etwa „§ 433 Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag“. Artikel des Grundgesetzes und der EU-Verträge haben amtlich keinen Titel und heißen nur „Art 1“.
- Fußnoten stehen direkt bei der Vorschrift, zu der sie gehören. Tabellen bleiben echte Tabellen.
- Stand und Quelle stehen in der Gesamtansicht am Ende der Seite.
Jede Vorschrift hat in der Gesamtansicht eine feste Adresse, etwa /bund/bgb/gesamt/#n-433 oder /eu/aeuv/gesamt/#n-art-2. Wer diese Adresse aufruft oder als Lesezeichen speichert, landet direkt auf der Überschrift der Vorschrift.
In der Gesamtansicht ist jede Vorschrift und jeder Gliederungsabschnitt ein eigener Bereich. Die Navigation nach Landmarken wird dadurch sehr kleinteilig. Schneller geht es über die Überschriften.
Seiten je Vorschrift
Beim Grundgesetz, beim BGB und beim StGB hat jede Vorschrift eine eigene Seite mit kurzer Adresse, etwa /bund/gg/art-1/, /bund/bgb/433/ oder /bund/stgb/242/.
- Die Hauptüberschrift ist die Vorschrift selbst, darunter folgt ihr Text.
- Eine Zeile über der Vorschrift nennt, wo sie im Gesetz steht, etwa „Buch 2 › Abschnitt 8 › …“.
- Unter dem Text führen Links zur vorigen Vorschrift, zur Inhaltsübersicht und zur nächsten Vorschrift. So lesen Sie ein Gesetz Vorschrift für Vorschrift.
Auf jeder Seite
- Das erste Element ist der Link „Zum Inhalt springen“.
- Die Hauptnavigation führt zu den Gesetzen, zu Wissenswertes und zur Seite über das Projekt.
- Die Navigation „Pfad“ zeigt, wo Sie sich befinden, von der Startseite bis zum Gesetz.
Satznummern
Hat ein Absatz mehr als einen Satz, steht vor jedem Satz eine kleine hochgestellte Nummer. Screenreader lesen sie als „Satz 2“ vor. So finden Sie den Satz, den eine Fundstelle nennt. Unter „Anzeige anpassen“ lassen sich die Satznummern ausblenden.
Die Satznummern sind berechnet, nicht amtlich. Amtliche Satznummern haben nur EStG, KStG und GewStG, dort folgt die Zählung ihnen.
Anzeige anpassen
Der Knopf „Anzeige anpassen“ öffnet ein Feld mit drei Einstellungen:
- Schriftgröße: Normal, Groß oder Sehr groß.
- Kontrast: Automatisch nach der Einstellung Ihres Geräts, Hell, Dunkel oder Hoch mit Schwarz, Weiß und Gelb.
- Satznummern an oder aus, auf Seiten mit Gesetzestext.
Escape schließt das Feld, der Fokus kehrt zum Knopf zurück. Ihre Wahl speichert nur Ihr Browser, an den Server geht nichts. „Anzeige zurücksetzen“ löscht die Einstellung wieder.
Suchen
In der Gesamtansicht finden Sie jedes Wort mit der Suche Ihres Browsers, meist Strg+F. Mit NVDA im Lesemodus suchen Sie mit NVDA+Strg+F. Eine Suche über alle Gesetze gibt es noch nicht.
Downloads
Jedes Gesetz gibt es auf seiner Gesetzesseite im Abschnitt „Ansichten und Formate“ in drei Formaten. Der Linktext nennt die Dateigröße.
- Word-Dokument mit echten Überschriften und einer Inhaltsübersicht mit Links. Im Navigationsbereich von Word und mit der Überschriftennavigation des Screenreaders springen Sie durch die Gliederung.
- PDF mit Tags und Lesezeichen nach der Gliederung.
- Textdatei als reiner Text. Fußnoten stehen als „[Fußnote 1]“ im Text und ausgeschrieben nach der Vorschrift.
In allen drei Formaten stehen Suchmarken an den Überschriften. Die Suche nach „#433#“ führt direkt zu § 433, die Suche nach „#1.#“ zu Artikel 1. Der Punkt unterscheidet Artikel von Paragrafen. „#Ende#“ markiert das Ende des Gesetzes. Auf der Website selbst gibt es diese Marken nicht.
Mit Screenreadern sind die Downloads noch nicht geprüft. Hinweise dazu nehme ich gern entgegen.
Änderungen verfolgen
Die Seite Neu zeigt, welche Gesetze sich geändert haben. Ihren Feed können Sie in einem Feedreader abonnieren. Den Stand jedes Gesetzes nennt seine Gesetzesseite.
Was an den Texten verändert ist
Die Texte stammen aus amtlichen Quellen, das Bundesrecht von Gesetze im Internet, das EU-Recht von EUR-Lex. Der Wortlaut der Vorschriften bleibt unverändert. Für die barrierefreie Nutzung kommt Folgendes hinzu oder fällt weg:
- Hinzugefügt sind Satznummern, Überschriftenebenen, feste Adressen je Vorschrift, eine eigene Inhaltsübersicht, die Angaben zu Stand und Quelle und Links bei eindeutigen Verweisen auf andere Vorschriften. Der Text des Verweises bleibt dabei, wie er ist.
- Ersetzt sind die Satznummern und die Inhaltsübersicht der Quelle durch die eigene Zählung und Übersicht.
- Nicht wiedergegeben sind Abbildungen und als PDF angehängte Anlagen. An ihrer Stelle steht ein Hinweis. Beim EU-Recht fehlen außerdem die Protokolle und Anhänge der Verträge.
Die Texte sind keine amtliche Fassung. Maßgeblich ist die Verkündung. Mehr dazu steht auf der Seite Quellen und Lizenzen.
Fehler und Barrieren melden
Jede Gesetzesseite hat den Link „Fehler oder Barriere melden“. Allgemeine Hinweise erreichen mich über die Seite Kontakt.