Einordnung: Besonderer Teil / Erster Abschnitt Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates / Zweiter Titel Hochverrat
§ 81 Hochverrat gegen den Bund
(1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt
- 1.den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder
- 2.die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern,
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.