Einordnung: Besonderer Teil / Achtundzwanzigster Abschnitt Gemeingefährliche Straftaten
§ 315 Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr
- 1.Anlagen oder Beförderungsmittel zerstört, beschädigt oder beseitigt,
- 2.Hindernisse bereitet,
- 3.falsche Zeichen oder Signale gibt oder
- 4.einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,
(2) Der Versuch ist strafbar.
- 1.in der Absicht handelt,
- a)einen Unglücksfall herbeizuführen oder
- b)eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, oder
- a)
- 2.durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht.
(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.