Einordnung: Besonderer Teil / Zweiter Abschnitt Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit
§ 94 Landesverrat
(1) Wer ein Staatsgeheimnis
- 1.einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner mitteilt oder
- 2.sonst an einen Unbefugten gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht, um die Bundesrepublik Deutschland zu benachteiligen oder eine fremde Macht zu begünstigen,
(2) Satz 1 In besonders schweren Fällen ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren. Satz 2 Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.eine verantwortliche Stellung mißbraucht, die ihn zur Wahrung von Staatsgeheimnissen besonders verpflichtet, oder
- 2.durch die Tat die Gefahr eines besonders schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt.