Einordnung: Besonderer Teil / Achtundzwanzigster Abschnitt Gemeingefährliche Straftaten
§ 306 Brandstiftung
(1) Wer fremde
- 1.Gebäude oder Hütten,
- 2.Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen,
- 3.Warenlager oder -vorräte,
- 4.Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge,
- 5.Wälder, Heiden oder Moore oder
- 6.land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.