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Barrierefreie Gesetze

Einordnung: Besonderer Teil / Achtundzwanzigster Abschnitt Gemeingefährliche Straftaten

§ 306 Brandstiftung

(1) Wer fremde
  1. 1.
    Gebäude oder Hütten,
  2. 2.
    Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen,
  3. 3.
    Warenlager oder -vorräte,
  4. 4.
    Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge,
  5. 5.
    Wälder, Heiden oder Moore oder
  6. 6.
    land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

Stand und Quelle

Nicht amtliche Fassung.

Die Satznummern sind berechnet, nicht amtlich.

Gesetz
Strafgesetzbuch (StGB)
Erstfassung/Ausfertigung
15.05.1871
Letzte Änderung
Art. 1 G v. 20.03.2026 I Nr. 95
Neufassung
Bek. v. 13.11.1998 I 3322
Diese Fassung abgerufen am
19.10.2026
Quelle
gesetze-im-internet.de

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