Einordnung: Buch 4 Familienrecht / Abschnitt 1 Bürgerliche Ehe / Titel 2 Eingehung der Ehe / Untertitel 1 Ehefähigkeit
§ 1305 Folgen und Heilung unwirksamer Minderjährigenehen
(1) Satz 1 Auf eine im Ausland geschlossene und nach § 1303 Satz 2 oder Artikel 13 Absatz 3 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche unwirksame Ehe werden zugunsten der bei Eheschließung noch nicht 16-jährigen Person folgende Vorschriften entsprechend angewendet:
- 1.
- 2.
- 3.
(2) Satz 1 Die nicht wirksam Verheirateten können ihre im Ausland geschlossene und nach § 1303 Satz 2 oder Artikel 13 Absatz 3 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche unwirksame Ehe heilen, indem sie die Ehe im Inland erneut schließen, nachdem die bei der Eheschließung noch nicht 16-jährige Person das 18. Lebensjahr vollendet hat. Satz 2 Sie sind vom Erfordernis der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses befreit. Satz 3 Nach der erneuten Eheschließung ist für Rechtsfolgen der Ehe der Tag der unwirksamen Eheschließung maßgeblich. Satz 4 Satz 3 gilt nicht, wenn
- 1.einer der nicht wirksam Verheirateten zwischenzeitlich mit einer dritten Person eine Ehe geschlossen hat, auch wenn diese Ehe nicht mehr besteht, oder
- 2.die Unwirksamkeit der Ehe gerichtlich festgestellt wurde.
(3) Die Vaterschaft nach § 1592 Nummer 1 aufgrund einer nach Absatz 2 rückwirkend geheilten Ehe tritt nicht ein, wenn
- 1.dieses Kind betreffend bereits eine gerichtliche Entscheidung über die Feststellung der Vaterschaft oder über die Annahme als Kind rechtskräftig geworden ist oder
- 2.für dieses Kind bereits die Anerkennung der Vaterschaft wirksam geworden ist.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn die Ehe auch aus anderem Grund unwirksam ist.