Einordnung: Buch 4 Familienrecht / Abschnitt 2 Verwandtschaft / Titel 3 Unterhaltspflicht / Untertitel 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1608 Haftung des Ehegatten oder Lebenspartners
(1) Satz 1 Der Ehegatte des Bedürftigen haftet vor dessen Verwandten. Satz 2 Soweit jedoch der Ehegatte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren, haften die Verwandten vor dem Ehegatten. Satz 3 § 1607 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend. Satz 4 Der Lebenspartner des Bedürftigen haftet in gleicher Weise wie ein Ehegatte.
(2) (weggefallen)