Einordnung: Buch 4 Familienrecht / Abschnitt 1 Bürgerliche Ehe / Titel 7 Scheidung der Ehe / Untertitel 2 Unterhalt des geschiedenen Ehegatten / Kapitel 3 Leistungsfähigkeit und Rangfolge
§ 1584 Rangverhältnisse mehrerer Unterhaltsverpflichteter
Satz 1 Der unterhaltspflichtige geschiedene Ehegatte haftet vor den Verwandten des Berechtigten. Satz 2 Soweit jedoch der Verpflichtete nicht leistungsfähig ist, haften die Verwandten vor dem geschiedenen Ehegatten. Satz 3 § 1607 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.