Einordnung: Buch 4 Familienrecht / Abschnitt 1 Bürgerliche Ehe / Titel 2 Eingehung der Ehe / Untertitel 1 Ehefähigkeit
§ 1304 Geschäftsunfähigkeit
Wer geschäftsunfähig ist, kann eine Ehe nicht eingehen.
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Einordnung: Buch 4 Familienrecht / Abschnitt 1 Bürgerliche Ehe / Titel 2 Eingehung der Ehe / Untertitel 1 Ehefähigkeit
Wer geschäftsunfähig ist, kann eine Ehe nicht eingehen.
Nicht amtliche Fassung.
Die Satznummern sind berechnet, nicht amtlich.