Einordnung: Allgemeiner Teil / Dritter Abschnitt Rechtsfolgen der Tat / Siebenter Titel Einziehung
§ 76a Selbständige Einziehung
(1) Satz 1 Kann wegen der Straftat keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden, so ordnet das Gericht die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung selbständig an, wenn die Voraussetzungen, unter denen die Maßnahme vorgeschrieben ist, im Übrigen vorliegen. Satz 2 Ist sie zugelassen, so kann das Gericht die Einziehung unter den Voraussetzungen des Satzes 1 selbständig anordnen. Satz 3 Die Einziehung wird nicht angeordnet, wenn Antrag, Ermächtigung oder Strafverlangen fehlen oder bereits rechtskräftig über sie entschieden worden ist.
(2) Satz 1 Unter den Voraussetzungen der §§ 73, 73b und 73c ist die selbständige Anordnung der Einziehung des Tatertrages und die selbständige Einziehung des Wertes des Tatertrages auch dann zulässig, wenn die Verfolgung der Straftat verjährt ist. Satz 2 Unter den Voraussetzungen der §§ 74b und 74d gilt das Gleiche für die selbständige Anordnung der Sicherungseinziehung, der Einziehung von Verkörperungen eines Inhalts und der Unbrauchbarmachung.
(3) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn das Gericht von Strafe absieht oder wenn das Verfahren nach einer Vorschrift eingestellt wird, die dies nach dem Ermessen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts oder im Einvernehmen beider zulässt.
- 1.aus diesem Gesetz:
- 2.aus der Abgabenordnung:
- a)Steuerhinterziehung unter den in § 370 Absatz 3 Nummer 5 genannten Voraussetzungen,
- b)gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel nach § 373,
- c)Steuerhehlerei im Fall des § 374 Absatz 2,
- a)
- 3.aus dem Asylgesetz:
- a)Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84 Absatz 3,
- b)gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84a,
- a)
- 4.
- 5.
- 6.aus dem Betäubungsmittelgesetz:
- a)Straftaten nach einer in § 29 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen,
- b)Straftaten nach den §§ 29a, 30 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 sowie den §§ 30a und 30b,
- a)
- 6a.aus dem Konsumcannabisgesetz:
- a)Straftaten nach einer in § 34 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 4 in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen,
- b)Straftaten nach § 34 Absatz 4,
- a)
- 6b.aus dem Medizinal-Cannabisgesetz:
- a)Straftaten nach einer in § 25 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 4 in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen,
- b)Straftaten nach § 25 Absatz 5,
- a)
- 7.
- 8.aus dem Waffengesetz:
- a)Straftaten nach § 51 Absatz 1 bis 3,
- b)Straftaten nach § 52 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe c und d sowie Absatz 5 und 6.
- a)