Einordnung: Allgemeiner Teil / Zweiter Abschnitt Die Tat / Erster Titel Grundlagen der Strafbarkeit
§ 19 Schuldunfähigkeit des Kindes
Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist.
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Einordnung: Allgemeiner Teil / Zweiter Abschnitt Die Tat / Erster Titel Grundlagen der Strafbarkeit
Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist.
Nicht amtliche Fassung.
Die Satznummern sind berechnet, nicht amtlich.