Einordnung: Allgemeiner Teil / Zweiter Abschnitt Die Tat / Erster Titel Grundlagen der Strafbarkeit
§ 17 Verbotsirrtum
Satz 1 Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Satz 2 Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.