Einordnung: Besonderer Teil / Fünfundzwanzigster Abschnitt Strafbarer Eigennutz
§ 292 Jagdwilderei
(1) Wer unter Verletzung fremden Jagdrechts oder Jagdausübungsrechts
- 1.dem Wild nachstellt, es fängt, erlegt oder sich oder einem Dritten zueignet oder
- 2.eine Sache, die dem Jagdrecht unterliegt, sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört,
(2) Satz 1 In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Satz 2 Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn die Tat
- 1.gewerbs- oder gewohnheitsmäßig,
- 2.zur Nachtzeit, in der Schonzeit, unter Anwendung von Schlingen oder in anderer nicht weidmännischer Weise oder
- 3.von mehreren mit Schußwaffen ausgerüsteten Beteiligten gemeinschaftlich
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die in einem Jagdbezirk zur Ausübung der Jagd befugten Personen hinsichtlich des Jagdrechts auf den zu diesem Jagdbezirk gehörenden nach § 6a des Bundesjagdgesetzes für befriedet erklärten Grundflächen.