Einordnung: Besonderer Teil / Fünfundzwanzigster Abschnitt Strafbarer Eigennutz
§ 291 Wucher
(1) Satz 1 Wer die Zwangslage, die Unerfahrenheit, den Mangel an Urteilsvermögen oder die erhebliche Willensschwäche eines anderen dadurch ausbeutet, daß er sich oder einem Dritten
- 1.für die Vermietung von Räumen zum Wohnen oder damit verbundene Nebenleistungen,
- 2.für die Gewährung eines Kredits,
- 3.für eine sonstige Leistung oder
- 4.für die Vermittlung einer der vorbezeichneten Leistungen
(2) Satz 1 In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Satz 2 Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.durch die Tat den anderen in wirtschaftliche Not bringt,
- 2.die Tat gewerbsmäßig begeht,
- 3.sich durch Wechsel wucherische Vermögensvorteile versprechen läßt.