Einordnung: Besonderer Teil / Fünfundzwanzigster Abschnitt Strafbarer Eigennutz
§ 293 Fischwilderei
Wer unter Verletzung fremden Fischereirechts oder Fischereiausübungsrechts
- 1.fischt oder
- 2.eine Sache, die dem Fischereirecht unterliegt, sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört,