Einordnung: Besonderer Teil / Vierter Abschnitt Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und Abstimmungen
§ 106 Nötigung des Bundespräsidenten und von Mitgliedern eines Verfassungsorgans
(1) Wer
- 1.den Bundespräsidenten oder
- 2.ein Mitglied
- a)eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes,
- b)der Bundesversammlung oder
- c)der Regierung oder des Verfassungsgerichts des Bundes oder eines Landes
- a)
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.