Einordnung: Besonderer Teil / Vierter Abschnitt Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und Abstimmungen
§ 105 Nötigung von Verfassungsorganen
(1) Wer
- 1.ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder einen seiner Ausschüsse,
- 2.die Bundesversammlung oder einen ihrer Ausschüsse oder
- 3.die Regierung oder das Verfassungsgericht des Bundes oder eines Landes
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.