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Barrierefreie Gesetze

Einordnung: III. Der Bundestag

Art 45a

(1) Der Bundestag bestellt einen Ausschuß für auswärtige Angelegenheiten und einen Ausschuß für Verteidigung.

(2) Satz 1 Der Ausschuß für Verteidigung hat auch die Rechte eines Untersuchungsausschusses. Satz 2 Auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder hat er die Pflicht, eine Angelegenheit zum Gegenstand seiner Untersuchung zu machen.

(3) Artikel 44 Abs. 1 findet auf dem Gebiet der Verteidigung keine Anwendung.

Stand und Quelle

Nicht amtliche Fassung.

Die Satznummern sind berechnet, nicht amtlich.

Gesetz
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
Erstfassung/Ausfertigung
23.05.1949
Letzte Änderung
Art. 1 G v. 22.03.2025 I Nr. 94
Diese Fassung abgerufen am
19.10.2026
Quelle
gesetze-im-internet.de

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