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Barrierefreie Gesetze

Einordnung: III. Der Bundestag

Art 44

(1) Satz 1 Der Bundestag hat das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuß einzusetzen, der in öffentlicher Verhandlung die erforderlichen Beweise erhebt. Satz 2 Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.

(2) Satz 1 Auf Beweiserhebungen finden die Vorschriften über den Strafprozeß sinngemäß Anwendung. Satz 2 Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt.

(3) Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet.

(4) Satz 1 Die Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse sind der richterlichen Erörterung entzogen. Satz 2 In der Würdigung und Beurteilung des der Untersuchung zugrunde liegenden Sachverhaltes sind die Gerichte frei.

Stand und Quelle

Nicht amtliche Fassung.

Die Satznummern sind berechnet, nicht amtlich.

Gesetz
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
Erstfassung/Ausfertigung
23.05.1949
Letzte Änderung
Art. 1 G v. 22.03.2025 I Nr. 94
Diese Fassung abgerufen am
19.10.2026
Quelle
gesetze-im-internet.de

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