Einordnung: III. Der Bundestag
Art 44
(1) Satz 1 Der Bundestag hat das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuß einzusetzen, der in öffentlicher Verhandlung die erforderlichen Beweise erhebt. Satz 2 Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.
(2) Satz 1 Auf Beweiserhebungen finden die Vorschriften über den Strafprozeß sinngemäß Anwendung. Satz 2 Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt.
(3) Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet.
(4) Satz 1 Die Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse sind der richterlichen Erörterung entzogen. Satz 2 In der Würdigung und Beurteilung des der Untersuchung zugrunde liegenden Sachverhaltes sind die Gerichte frei.