Einordnung: III. Der Bundestag
Art 45
Satz 1 Der Bundestag bestellt einen Ausschuß für die Angelegenheiten der Europäischen Union. Satz 2 Er kann ihn ermächtigen, die Rechte des Bundestages gemäß Artikel 23 gegenüber der Bundesregierung wahrzunehmen. Satz 3 Er kann ihn auch ermächtigen, die Rechte wahrzunehmen, die dem Bundestag in den vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union eingeräumt sind.