Einordnung: III. Der Bundestag
Art 41
(1) Satz 1 Die Wahlprüfung ist Sache des Bundestages. Satz 2 Er entscheidet auch, ob ein Abgeordneter des Bundestages die Mitgliedschaft verloren hat.
(2) Gegen die Entscheidung des Bundestages ist die Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht zulässig.
(3) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.