Einordnung: III. Der Bundestag
Art 40
(1) Satz 1 Der Bundestag wählt seinen Präsidenten, dessen Stellvertreter und die Schriftführer. Satz 2 Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Satz 1 Der Präsident übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Gebäude des Bundestages aus. Satz 2 Ohne seine Genehmigung darf in den Räumen des Bundestages keine Durchsuchung oder Beschlagnahme stattfinden.