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Barrierefreie Gesetze

Einordnung: III. Der Bundestag

Art 40

(1) Satz 1 Der Bundestag wählt seinen Präsidenten, dessen Stellvertreter und die Schriftführer. Satz 2 Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) Satz 1 Der Präsident übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Gebäude des Bundestages aus. Satz 2 Ohne seine Genehmigung darf in den Räumen des Bundestages keine Durchsuchung oder Beschlagnahme stattfinden.

Stand und Quelle

Nicht amtliche Fassung.

Die Satznummern sind berechnet, nicht amtlich.

Gesetz
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
Erstfassung/Ausfertigung
23.05.1949
Letzte Änderung
Art. 1 G v. 22.03.2025 I Nr. 94
Diese Fassung abgerufen am
19.10.2026
Quelle
gesetze-im-internet.de

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