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Barrierefreie Gesetze

Einordnung: III. Der Bundestag

Art 42

(1) Satz 1 Der Bundestag verhandelt öffentlich. Satz 2 Auf Antrag eines Zehntels seiner Mitglieder oder auf Antrag der Bundesregierung kann mit Zweidrittelmehrheit die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Satz 3 Über den Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden.

(2) Satz 1 Zu einem Beschlusse des Bundestages ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt. Satz 2 Für die vom Bundestage vorzunehmenden Wahlen kann die Geschäftsordnung Ausnahmen zulassen.

(3) Wahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.

Stand und Quelle

Nicht amtliche Fassung.

Die Satznummern sind berechnet, nicht amtlich.

Gesetz
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
Erstfassung/Ausfertigung
23.05.1949
Letzte Änderung
Art. 1 G v. 22.03.2025 I Nr. 94
Diese Fassung abgerufen am
19.10.2026
Quelle
gesetze-im-internet.de

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