Einordnung: III. Der Bundestag
Art 39
(1) Satz 1 Der Bundestag wird vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen auf vier Jahre gewählt. Satz 2 Seine Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages. Satz 3 Die Neuwahl findet frühestens sechsundvierzig, spätestens achtundvierzig Monate nach Beginn der Wahlperiode statt. Satz 4 Im Falle einer Auflösung des Bundestages findet die Neuwahl innerhalb von sechzig Tagen statt.
(2) Der Bundestag tritt spätestens am dreißigsten Tage nach der Wahl zusammen.
(3) Satz 1 Der Bundestag bestimmt den Schluß und den Wiederbeginn seiner Sitzungen. Satz 2 Der Präsident des Bundestages kann ihn früher einberufen. Satz 3 Er ist hierzu verpflichtet, wenn ein Drittel der Mitglieder, der Bundespräsident oder der Bundeskanzler es verlangen.