Einordnung: II. Der Bund und die Länder
Art 26
(1) Satz 1 Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Satz 2 Sie sind unter Strafe zu stellen.
(2) Satz 1 Zur Kriegführung bestimmte Waffen dürfen nur mit Genehmigung der Bundesregierung hergestellt, befördert und in Verkehr gebracht werden. Satz 2 Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.