Einordnung: II. Der Bund und die Länder
Art 27
Alle deutschen Kauffahrteischiffe bilden eine einheitliche Handelsflotte.
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Einordnung: II. Der Bund und die Länder
Alle deutschen Kauffahrteischiffe bilden eine einheitliche Handelsflotte.
Nicht amtliche Fassung.
Die Satznummern sind berechnet, nicht amtlich.