Einordnung: II. Der Bund und die Länder
Art 25
Satz 1 Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Satz 2 Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.
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Einordnung: II. Der Bund und die Länder
Satz 1 Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Satz 2 Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.
Nicht amtliche Fassung.
Die Satznummern sind berechnet, nicht amtlich.