Einordnung: XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen
Art 140
Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.
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Einordnung: XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen
Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.
Nicht amtliche Fassung.
Die Satznummern sind berechnet, nicht amtlich.