Einordnung: XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen
Art 141
Artikel 7 Abs. 3 Satz 1 findet keine Anwendung in einem Lande, in dem am 1. Januar 1949 eine andere landesrechtliche Regelung bestand.
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Einordnung: XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen
Artikel 7 Abs. 3 Satz 1 findet keine Anwendung in einem Lande, in dem am 1. Januar 1949 eine andere landesrechtliche Regelung bestand.
Nicht amtliche Fassung.
Die Satznummern sind berechnet, nicht amtlich.