Einordnung: XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen
Art 139
Die zur "Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus" erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Grundgesetzes nicht berührt.
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Einordnung: XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen
Die zur "Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus" erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Grundgesetzes nicht berührt.
Nicht amtliche Fassung.
Die Satznummern sind berechnet, nicht amtlich.