Einordnung: Buch 5 Erbrecht / Abschnitt 7 Erbverzicht
§ 2348 Form
Der Vertrag nach § 2346 bedarf der notariellen Beurkundung.
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Einordnung: Buch 5 Erbrecht / Abschnitt 7 Erbverzicht
Der Vertrag nach § 2346 bedarf der notariellen Beurkundung.
Nicht amtliche Fassung.
Die Satznummern sind berechnet, nicht amtlich.