Einordnung: Buch 5 Erbrecht / Abschnitt 7 Erbverzicht
§ 2346 Wirkung des Erbverzichts, Beschränkungsmöglichkeit
(1) Satz 1 Verwandte sowie der Ehegatte des Erblassers können durch Vertrag mit dem Erblasser auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten. Satz 2 Der Verzichtende ist von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, wie wenn er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte; er hat kein Pflichtteilsrecht.
(2) Der Verzicht kann auf das Pflichtteilsrecht beschränkt werden.