Einordnung: Buch 5 Erbrecht / Abschnitt 7 Erbverzicht
§ 2347 Persönliche Anforderungen, Vertretung
Satz 1 Der Erblasser kann den Vertrag nach § 2346 nur persönlich schließen; ist er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf er nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Satz 2 Ist der Erblasser geschäftsunfähig, so kann der Vertrag durch den gesetzlichen Vertreter geschlossen werden.