Einordnung: Buch 1 Allgemeiner Teil / Abschnitt 5 Verjährung / Titel 2 Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung
§ 206 Hemmung der Verjährung bei höherer Gewalt
Die Verjährung ist gehemmt, solange der Gläubiger innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung gehindert ist.