Einordnung: Buch 1 Allgemeiner Teil / Abschnitt 5 Verjährung / Titel 2 Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung
§ 207 Hemmung der Verjährung aus familiären und ähnlichen Gründen
(1) Satz 1 Die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten ist gehemmt, solange die Ehe besteht. Satz 2 Das Gleiche gilt für Ansprüche zwischen
- 1.Lebenspartnern, solange die Lebenspartnerschaft besteht,
- 2.dem Kind und
- a)seinen Eltern oder
- b)dem Ehegatten oder Lebenspartner eines Elternteils
- a)
- 3.dem Vormund und dem Mündel während der Dauer des Vormundschaftsverhältnisses,
- 4.dem Betreuten und dem Betreuer während der Dauer des Betreuungsverhältnisses und
- 5.dem Pflegling und dem Pfleger während der Dauer der Pflegschaft.
(2) § 208 bleibt unberührt.