Einordnung: Buch 1 Allgemeiner Teil / Abschnitt 5 Verjährung / Titel 2 Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung
§ 205 Hemmung der Verjährung bei Leistungsverweigerungsrecht
Die Verjährung ist gehemmt, solange der Schuldner auf Grund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist.