Einordnung: Buch 1 Allgemeiner Teil / Abschnitt 5 Verjährung / Titel 2 Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung
§ 204a Hemmung der Verjährung von Ansprüchen von Verbrauchern durch Klagen von qualifizierten Verbraucherverbänden oder qualifizierten Einrichtungen
- 1.die Zustellung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in Bezug auf einen Unterlassungsanspruch gegen den Unternehmer nach den §§ 1, 2 oder 2a des Unterlassungsklagengesetzes oder nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb an den Antragsgegner, wenn
- a)der Antrag durch eine Stelle nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Unterlassungsklagengesetzes gestellt wurde und
- b)die Ansprüche der Verbraucher gegen den Unternehmer aufgrund der Zuwiderhandlung entstanden sind, gegen die sich der Unterlassungsanspruch richtet,
- a)
- 2.die Erhebung einer Klage zur Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen nach Nummer 1 gegen den Unternehmer, wenn
- a)die Klage durch eine Stelle nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Unterlassungsklagengesetzes erhoben wurde und
- b)die Ansprüche der Verbraucher gegen den Unternehmer aufgrund der Zuwiderhandlung entstanden sind, gegen die sich der Unterlassungsanspruch richtet,
- a)
- 3.die Erhebung einer Musterfeststellungsklage nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz für die Ansprüche von Verbrauchern, denen derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, wenn die Verbraucher ihren Anspruch zum Verbandsklageregister anmelden,
- 4.die Erhebung einer Abhilfeklage nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz für Ansprüche, die Gegenstand der Abhilfeklage sind, wenn die Verbraucher ihren Anspruch zum Verbandsklageregister anmelden.
- 1.auf eine Unterlassungsentscheidung gerichtet ist, wenn
- a)die Klage von einer qualifizierten Einrichtung eingereicht wurde,
- b)Gegenstand der Klage eine Zuwiderhandlung des Unternehmers gegen solche Verbraucherschutzgesetze ist, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2020/1828 fallen, und
- c)die Ansprüche der Verbraucher aufgrund derjenigen Zuwiderhandlung des Unternehmers entstanden sind, gegen die sich die Klage richtet,
- a)
- 2.auf eine Abhilfeentscheidung gerichtet ist, wenn
- a)die Klage von einer qualifizierten Einrichtung eingereicht wurde,
- b)die Ansprüche der Verbraucher Gegenstand der Klage sind und diese Ansprüche aufgrund einer Zuwiderhandlung des Unternehmers gegen solche Verbraucherschutzgesetze entstanden sind, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2020/1828 fallen, und
- c)die Verbraucher an der Klage teilnehmen.
- a)
(3) Satz 1 § 204 Absatz 2 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden. Satz 2 Die Hemmung der Verjährung eines Anspruchs eines Verbrauchers nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 sowie nach Absatz 2 Nummer 2 endet auch sechs Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher nicht mehr an der Klage teilnimmt, insbesondere durch die Rücknahme der Anmeldung zum Verbandsklageregister.
(4) Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 sowie Absatz 3 sind auch auf solche Unternehmer anzuwenden, die nach § 1 Absatz 2 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes Verbrauchern gleichgestellt werden.