Einordnung: Buch 4 Familienrecht / Abschnitt 1 Bürgerliche Ehe / Titel 2 Eingehung der Ehe / Untertitel 1 Ehefähigkeit
§ 1303 Ehemündigkeit
Satz 1 Eine Ehe darf nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden. Satz 2 Mit einer Person, die das 16. Lebensjahr nicht vollendet hat, kann eine Ehe nicht wirksam eingegangen werden.