Einordnung: Buch 3 Sachenrecht / Abschnitt 4 Dienstbarkeiten / Titel 2 Nießbrauch / Untertitel 1 Nießbrauch an Sachen
§ 1034 Feststellung des Zustands
Satz 1 Der Nießbraucher kann den Zustand der Sache auf seine Kosten durch Sachverständige feststellen lassen. Satz 2 Das gleiche Recht steht dem Eigentümer zu.