Einordnung: Buch 3 Sachenrecht / Abschnitt 4 Dienstbarkeiten / Titel 2 Nießbrauch / Untertitel 1 Nießbrauch an Sachen
§ 1035 Nießbrauch an Inbegriff von Sachen; Verzeichnis
Satz 1 Bei dem Nießbrauch an einem Inbegriff von Sachen sind der Nießbraucher und der Eigentümer einander verpflichtet, zur Aufnahme eines Verzeichnisses der Sachen mitzuwirken. Satz 2 Das Verzeichnis ist mit der Angabe des Tages der Aufnahme zu versehen und von beiden Teilen zu unterzeichnen; jeder Teil kann verlangen, dass die Unterzeichnung öffentlich beglaubigt wird. Satz 3 Jeder Teil kann auch verlangen, dass das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird. Satz 4 Die Kosten hat derjenige zu tragen und vorzuschießen, welcher die Aufnahme oder die Beglaubigung verlangt.