Einordnung: Buch 3 Sachenrecht / Abschnitt 4 Dienstbarkeiten / Titel 2 Nießbrauch / Untertitel 1 Nießbrauch an Sachen
§ 1033 Erwerb durch Ersitzung
Satz 1 Der Nießbrauch an einer beweglichen Sache kann durch Ersitzung erworben werden. Satz 2 Die für den Erwerb des Eigentums durch Ersitzung geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung.