Einordnung: Allgemeiner Teil / Dritter Abschnitt Rechtsfolgen der Tat / Fünfter Titel Verwarnung mit Strafvorbehalt Absehen von Strafe
§ 60 Absehen von Strafe
Satz 1 Das Gericht sieht von Strafe ab, wenn die Folgen der Tat, die den Täter getroffen haben, so schwer sind, daß die Verhängung einer Strafe offensichtlich verfehlt wäre. Satz 2 Dies gilt nicht, wenn der Täter für die Tat eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verwirkt hat.