Einordnung: Allgemeiner Teil / Dritter Abschnitt Rechtsfolgen der Tat / Fünfter Titel Verwarnung mit Strafvorbehalt Absehen von Strafe
§ 59a Bewährungszeit, Auflagen und Weisungen
(1) Satz 1 Das Gericht bestimmt die Dauer der Bewährungszeit. Satz 2 Sie darf zwei Jahre nicht überschreiten und ein Jahr nicht unterschreiten.
(2) Satz 1 Das Gericht kann den Verwarnten anweisen,
- 1.sich zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen oder sonst den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen,
- 2.seinen Unterhaltspflichten nachzukommen,
- 3.einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
- 4.sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
- 5.sich einer ambulanten Heilbehandlung oder einer ambulanten Entziehungskur zu unterziehen, einschließlich sich psychiatrisch, psycho- oder sozialtherapeutisch betreuen und behandeln zu lassen (Therapieweisung),
- 6.an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
- 7.an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen.