Einordnung: Allgemeiner Teil / Dritter Abschnitt Rechtsfolgen der Tat / Fünfter Titel Verwarnung mit Strafvorbehalt Absehen von Strafe
§ 59 Voraussetzungen der Verwarnung mit Strafvorbehalt
(1) Satz 1 Hat jemand Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen verwirkt, so kann das Gericht ihn neben dem Schuldspruch verwarnen, die Strafe bestimmen und die Verurteilung zu dieser Strafe vorbehalten, wenn
- 1.zu erwarten ist, daß der Täter künftig auch ohne Verurteilung zu Strafe keine Straftaten mehr begehen wird,
- 2.nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Täters besondere Umstände vorliegen, die eine Verhängung von Strafe entbehrlich machen, und
- 3.die Verteidigung der Rechtsordnung die Verurteilung zu Strafe nicht gebietet.
(2) Satz 1 Neben der Verwarnung kann auf Einziehung oder Unbrauchbarmachung erkannt werden. Satz 2 Neben Maßregeln der Besserung und Sicherung ist die Verwarnung mit Strafvorbehalt nicht zulässig.