Einordnung: Besonderer Teil / Fünfundzwanzigster Abschnitt Strafbarer Eigennutz
§ 296 (weggefallen)
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Einordnung: Besonderer Teil / Fünfundzwanzigster Abschnitt Strafbarer Eigennutz
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Nicht amtliche Fassung.
Die Satznummern sind berechnet, nicht amtlich.