Einordnung: Besonderer Teil / Fünfundzwanzigster Abschnitt Strafbarer Eigennutz
§ 295 Einziehung
Satz 1 Jagd- und Fischereigeräte, Hunde und andere Tiere, die der Täter oder Teilnehmer bei der Tat mit sich geführt oder verwendet hat, können eingezogen werden. Satz 2 § 74a ist anzuwenden.