Einordnung: Allgemeiner Teil / Zweiter Abschnitt Die Tat / Dritter Titel Täterschaft und Teilnahme
§ 27 Beihilfe
(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.
(2) Satz 1 Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Satz 2 Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.