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Barrierefreie Gesetze

Einordnung: Allgemeiner Teil / Zweiter Abschnitt Die Tat / Dritter Titel Täterschaft und Teilnahme

§ 27 Beihilfe

(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.

(2) Satz 1 Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Satz 2 Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

Stand und Quelle

Nicht amtliche Fassung.

Die Satznummern sind berechnet, nicht amtlich.

Gesetz
Strafgesetzbuch (StGB)
Erstfassung/Ausfertigung
15.05.1871
Letzte Änderung
Art. 1 G v. 20.03.2026 I Nr. 95
Neufassung
Bek. v. 13.11.1998 I 3322
Diese Fassung abgerufen am
19.10.2026
Quelle
gesetze-im-internet.de

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