Einordnung: Allgemeiner Teil / Zweiter Abschnitt Die Tat / Dritter Titel Täterschaft und Teilnahme
§ 26 Anstiftung
Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat.