Einordnung: Besonderer Teil / Vierzehnter Abschnitt Beleidigung
§ 190 Wahrheitsbeweis durch Strafurteil
Satz 1 Ist die behauptete oder verbreitete Tatsache eine Straftat, so ist der Beweis der Wahrheit als erbracht anzusehen, wenn der Beleidigte wegen dieser Tat rechtskräftig verurteilt worden ist. Satz 2 Der Beweis der Wahrheit ist dagegen ausgeschlossen, wenn der Beleidigte vor der Behauptung oder Verbreitung rechtskräftig freigesprochen worden ist.